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Weihnachten - das Fest der Liebe?

Streit unterm Weihnachtsbaum

Gerichtsurteile

Das Fest der Liebe artet in vielen Fällen zu einem wahren Feuerwerk an Auseinandersetzungen und handfestem Streit aus. Wem graut es nicht heimlich vor den vielen Stunden im "trauten Kreis der Familie", in denen sich Sticheleien, Enttäuschungen über "falsche Geschenke", verdrängter Frust aus der Vergangenheit sowie allgemeines Unwohlsein von zuviel Essen und Trinken langsam zu einer regelrechten Familienfehde hochstacheln?

Für die Gerichte ist die Zeit nach Weihnachten jedenfalls eine sehr geschäftige. So haben sie beispielsweise Ehestreitigkeiten zu schlichten - wie im Fall einer Frau, die ihrem Mann das Sorgerecht gänzlich entzog, da er sich nicht genug um seine Kinder kümmerte - den endgültigen Ausschlag gab Weihnachten, an dem der Vater keine Geschenke besorgte. (Az.: 10 UF 743/01).

Dann war da noch der Mann, der sich mit seiner Frau an Weihnachten dermaßen zerstritt, dass die geplante gemeinsame und soeben geschenkte Kreuzfahrt undenkbar war. Obwohl er mit ärztlichen Attesten über Unruhe bis hin zu Schlaflosigkeit, über niedergedrückte Stimmung und Angstgefühle aufwarten konnte, entschied das Gericht, dass die Reiserücktrittsversicherung nicht für die Kosten aufzukommen habe. Der nächste Rechtsstreit steht auch schon an: die holde Gattin will die Scheidung. (Az: 181 C 15698/00).

Versicherungsstreitigkeiten stehen ohnehin auf Platz 1 der nachweihnachtlichen Rechtsstreitigkeiten. So wird bei Brandschäden genau untersucht, ob es sich um fahrlässige Handhabung brennender Gegenstände handelte.
Im Fall einer durch eine Wunderkerze in Brand gesteckten Krippe mit Moos, deren Flammen auf den Weihnachtsbaum übergriffen, entschied ein baden-württembergisches Gericht auf grobe Fahrlässigkeit und gewährte der betroffenen Familie keinen Schadenersatz (Az. 2 O 197/02).
Ein anderer Fall mit einem Brand, der durch eine Wunderkerze ausgelöst wurde, endete dagegen mit einer Schadenszahlung von 200 000 Euro. Ein Kind hatte den Weihnachtsbaum mit einer Wunderkerze in Brand gesetzt, und die Richter entschieden, dass die Gefahren von Wunderkerzen weitgehend unbekannt seien, und daher die Versicherung für den Schaden aufkommen müsse (Az.:2/20 O 126/04).






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